München. Wer trägt bei Pandemie-bedingten Stornierungen von Hotelbuchungen das Risiko? Das OLG Köln hat sich als erstes Oberlandesgericht überhaupt mit dieser Frage beschäftigt und entschied: Der Kläger erhält nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage die Hälfte der Buchungskosten zurück.