Offenbach. Spätestens seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des darin auch geregelten Schutzes von Menschen mit einer Behinderung gegen Diskriminierung, ist es unzulässig, den Bewerber zu fragen, ob dieser schwerbehindert oder auch nur behindert ist. Allein diese Frage stellt ein Indiz für eine beabsichtigte Diskriminierung dieses Bewerbers dar. Wie ist es aber, wenn der Bewerber eingestellt wird und der Arbeitgeber zu irgendeinem späteren Zeitpunkt gezwungen ist, das Arbeitsverhältnis wieder zu kündigen? Joachim Jungbluth, hospitalityInsides redaktioneller Experte für Arbeitgeber-Recht, über eine Frage, die das deutsche Bundesarbeitsgericht beschäftigte.