RECHT / Bei Arbeitszeitbetrug sind auch Schwerbehinderte kündbar
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Präventionsverfahren schützt nicht

Bei Arbeitszeitbetrug sind Schwerbehinderte kündbar

Offenbach. Schwerbehinderten zu kündigen, ist ein heikles Thema, vor dem sich viele Arbeitgeber scheuen. Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis zeigt, dass diese Furcht aber unbegründet ist, wenn der Schwerbehinderte Pflichtverletzungen zu verantworten hatte, die in keinem Zusammenhang zu seiner Behinderung stehen.

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