Offenbach. Auch im Hotel- und Gaststättengewerbe werden in grossem Umfang zeitbefristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Das deutsche Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht allerdings vor, dass eine derartige Befristung nicht zulässig ist, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Das versprach die derzeitige deutsche Regierung zu ändern, doch jetzt ist ihr das Bundesarbeitsgericht zuvor gekommen. Joachim Jungbluth, Fachanwalt in der Kanzlei Jungbluth Hermann Kron in Offenbach, kommentiert das jüngste Urteil aus Arbeitgeber-Sicht.