München. Der deutsche Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Park-Möglichkeiten für Hotelgäste nicht dem ermässigten Steuersatz unterliegen – selbst dann nicht, wenn kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Der ermässigte Steueratz ist nur anwendbar für Leistungen, die unmittelbar mit der Leistung bei Übernachtungen zusammenhängen.