Urteil: Entfernung zum Strand falsch beworben

Urteil: Entfernung zum Strand falsch beworben

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Eine Frage der Definition: Welche Entfernung zum Strand entsprechen "wenigen Gehminuten"? / © Dave Court, Umsplash

Reiseveranstalter beschreiben die Lage von Hotels gerne positiv. Werbe-Prosa kann jedoch teuer werden. Ein Gericht entschied: 1,3 Kilometer vom Hotel zum Strand sind mehr als "wenige Gehminuten". Die Klägerin erwirkte Schadenersatz. 

Ein Hotel, das 1,3 Kilometer vom Strand entfernt ist, befindet sich nicht "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden" – das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden. Ein Reiseveranstalter, der das Hotel trotz der Entfernung entsprechend angepriesen hatte, muss darum die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz in Gesamthöhe von 1.795 Euro zahlen. 


Geklagt hatte eine Frau, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist war und vor Ort feststellen musste, dass sich das gebuchte Boutique-Hotel, das mit den Worten "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt" beschrieben wurde, tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen. 


Schadenersatz für verschwendeten Urlaubstag

Nach Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter dann ein Ersatzhotel. Diese Kosten und Schadenersatz für einen mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter zurück und bekam nun vor Gericht Recht. 


Die 1,3 Kilometer zum Strand könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei "selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo", entschied das Gericht. "Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden."


Ausserdem gab das Gericht zu bedenken, dass es sich bei knapp 9.000 Euro für zwölf Tage (ohne Flüge) um eine "Reise im Hochpreis-Segment" handelte. "Die Beklagte, die selbst damit wirbt, 'unvergessbare Luxusreisen' anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen", so das Gericht. "Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise 'wenige Gehminuten' eine Zeit, die bei normalem Geh-Tempo regelmässig fünf Minuten nicht überschreitet." - Das Urteil vom 22. November 2023 (Aktenzeichen: 242 C 13523/23) ist inzwischen rechtskräftig. / dpa

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