Offenbach. Ein schwerbehinderter Mensch bewirbt sich bei einem Unternehmen zweimal: Beim ersten Mal weist aber explizit auf diese Schwerbehinderung hin, beim zweiten Mal versteckt in den Unterlagen. In beiden Fällen erhält der Bewerber die angestrebte Position nicht. Kann er nun wegen Diskriminierung klagen? Damit hatte sich der 8. Senat des deutschen Bundesarbeitsgerichts auseinanderzusetzen.