Offenbach. Entschliesst sich ein Mitarbeiter, Familienangehörige über einen längeren Zeitraum zu pflegen, so hat auch hier der Arbeitgeber keine Chance. Analog zur Gewährung eines kurzfristigen Anspruchs, muss er auch den langfristigen Anspruch anerkennen. Das schreibt das neue Pflegezeitgesetz in Deutschland vor. Unser Rechtsexperte Joachim Jungbluth erläutert Arbeitgebern die Umstände.